Vereinssatzung
KunstWerk Fellbach e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führ den Namen „KunstWerk Fellbach e.V.“. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Waiblingen einzutragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Fellbach.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet am darauffolgenden 31.12.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in der Stadt Fellbach und in der Region. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veranstaltung von Ausstellungen, vornehmlich von Werken ortsansässiger oder in der Umgebung von Fellbach ansässiger Künstlerinnen und Künstler sowie durch die Durchführung von Werkgesprächen und die Entwicklung und Präsentation gemeinsamer Kunstprojekte.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können sein:
a) natürliche Personen
b) juristische Personen
Juristische Personen haben zu Beginn der Mitgliedschaft dem Verein eine
Kontaktperson zu benennen, an die Mitteilungen des Vereins zu richten sind und die das Antrags-, Rede-und Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen ausübt. Bis zu einer Änderungsmitteilung gilt die genannte Person als Stimm-und zustellungsbevollmächtigte.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Bei Ablehnung des Antrags besteht keine Verpflichtung, Gründe anzugeben. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist unanfechtbar.Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem sie beantragt wurde. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt bei Austritt, Tod, Auflösung oder Erlöschen – bei juristischen – oder Ausschluss.
(4) Der Austritt ist dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich zu erklären. Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam, in dem der Austritt erklärt worden ist. Ein Mitglied kann, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Über einen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern des Vereins werden Jahresbeiträge erhoben.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgesetzt.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) Beratung grundsätzlicher Angelegenheiten
b) Wahl des Vorstandes aus der Reihe der Mitglieder
c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern aus der Reihe der Mitglieder
d) Entgegennahme des jährlich vorzulegenden Geschäftsberichts des Vorstandes und des Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer
e) Verabschiedung des Finanzplans
f) Entlastung des Vorstandes und des Beirats
g) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung
i) sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften der Mitgliederversammlung vorgelegt werden müssen oder die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres statt. Der Vorstand lädt die Mitglieder mit einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung, der Ort und der Beginn der Versammlung zu bezeichnen sind, ein. Bei der Berechnung der Frist wird weder der Tag der Absendung noch der Tag der Versammlung mitgezählt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 20% der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Protokollführer zur Erstellung des Sitzungsprotokolls.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen werden, das Mitglied hat dann zwei Stimmen. Das Stimmrecht für juristische Personen steht der nach § 3 Ziffer 2 der Satzung zu benennenden Kontaktperson zu. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden im Sitzungsprotokoll erfasst.
(7) Zur Satzungsänderung, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich – soweit gesetzlich keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen, aus diesen sind ein 1. Vorsitzender und 2. Vorsitzender als dessen Stellvertreter sowie ein Finanzvorstand zu benennen.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung des Haushaltsplans
d) Buchführung
e) Erstellung des Jahresberichts
f) Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden, die Tagesordnung muss nicht angekündigt werden. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Ist eine ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung nicht beschlussfähig, wird mindestens mit einer Frist von drei Tagen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung, erforderlichenfalls mit weiteren Tagesordnungspunkten, einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.
(6) Beschlüsse des Vorstandes können auch durch schriftliche Umfrage unter den Vorstandsmitgliedern gefasst werden, falls nicht wenigstens zwei Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung widersprechen. In dringenden Fällen können mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder Beschlüsse auch mündlich oder fernmündlich gefasst werden: Über derartige Beschlüsse ist vom Vorsitzenden unverzüglich eine Niederschrift zu fertigen, die in der nächsten Vorstandssitzung zur Bestätigung vorzulegen ist.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie dürfen nicht gleichzeitig für den Verein tätige Mitarbeiter oder Honorarkräfte des Vereins sein. Notwendige Auslagen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen, werden auf Nachweis erstattet.

§ 8 Beirat

(1) Der Verein hat einen Beirat, der aus mindestens fünf und höchstens aus neun Mitgliedern besteht. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Zahl der Beiratsmitglieder. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Führung des Vereins zu beraten und zu unterstützen und ist dem Vorstand ohne Stimmrecht beratend zugeordnet.
(2) In den Beirat wird ein Vertreter/in des Kulturamts der Stadt Fellbach, ein Vertreter/in der Fellbacher Wirtschaft, sowie ein Vertreter/in des Fellbacher Finanzwesens berufen. Außerdem beruft die Mitgliederversammlung Beiräte aus gesellschaftlich relevanten Gruppen und Institutionen sowie aus dem Kreis der Vereinsmitglieder.
(3) Der Beirat nimmt seine Aufgaben insbesondere wahr durch
a) Beratung des Vorstandes bei dessen Aktivitäten
b) Abgabe von Empfehlungen in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
c) Beratung des Vorstands in seinen Sitzungen
(4) Der Beirat tagt mindestens einmal im Jahr zusammen mit dem Vorstand.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Fellbach zur Verwendung zur Kunst und Kulturförderung.
(3) Die Liquidation erfolgt gemäß §§ 41, 45 bis 53 BGB.